DIEFaireSIEBEN
Gleiche Chancen und fairer Wettbewerb: Steuergerechtigkeit für Vergnügungsparks
Vergnügungsparks in Deutschland werden umsatzsteuerrechtlich benachteiligt. Der faire Wettbewerb auf nationaler und europäischer Ebene ist nicht gewährleistet. Im Sinne der Regionen, der Freizeitwirtschaft und der Gleichbehandlung gilt es diese Benachteiligung aufzulösen. Die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Eintrittsentgelte ist ebenso notwendig wie folgerichtig.